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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Lackindustrie in der vom Bundeskartellamt am 11. Juli 2003 genehmigten Empfehlung

I. Geltungsbereich

1. Unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur für die Anwendung
gegenüber Unternehmen bestimmt. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
2. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende
oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Angebote sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
3. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Bedingungen sollen schriftlich
 vereinbart werden.

II. Preise

1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk und gelten zuzüglich der am Liefertag
geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen
maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach
Empfang widerspricht.
3. Sollten wir während der Dauer der Vertragslaufzeit unsere Preise allgemein ermäßigen
oder erhöhen, so kommen für die noch abzunehmenden Mengen die veränderten Preise zur
Anwendung. Im Fall der Erhöhung der Preise ist der Käufer berechtigt, unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung
durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt wirkt sich nicht auf
Lieferungen aus, die vor der Preiserhöhung erfolgt sind.

III. Anwendungstechnische Beratung

1. Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen. Alle Angaben
und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien den Käufer
nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen,
Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns
bezogen wurden.

IV. Lieferung

1. Der Käufer hat die Ware zum vereinbarten Liefertermin oder, falls ein Liefertermin nicht
fest vereinbart wurde, unverzüglich nach Mitteilung der Bereitstellung am Erfüllungsort
gem. Abs. IX. 1 abzuholen. Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, sind wir
berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden oder – sofern nicht
anders möglich, notfalls auch im Freien – zu lagern. Wir haften in diesem Fall nicht für den
zufälligen Untergang, den Verlust oder eine Beschädigung der Waren. Im Falle der Lagerung
der Ware sind wir berechtigt, die Ware nach Ablauf einer Woche in Rechnung zu stellen.
2. Sofern abweichend von Abs. 1 vereinbart ist, dass wir zur Versendung der Ware verpflichtet
sind, erfolgen der Transport auf Kosten des Käufers und die Wahl der Transportmittel so
wie des Transportweges mangels besonderer Weisung nach unserem Ermessen. Die Gefahr
geht in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird.
3. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
4. Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Liefer-
fristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunter-
brechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen,
Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von
hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die
Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der
Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer
unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind
sowohl der Käufer als auch wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen berechtigt,
hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Das
gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers für den Fall der Lieferstörung aufgrund eines von uns
zu vertretenen Umstands bleibt unberührt.
5. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt
der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer
Leihverpackung geht zu Lasten des Käufers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen
dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich
für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
6. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, stattdessen nennen wir
dem Käufer einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung
einem Recycling zuführt.

V. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu
zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung
am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt sowohl uns
als auch dem Käufer unbenommen.
3. Die Hergabe von Wechseln ist keine Barzahlung und nur mit unserer vorherigen Zustimmung
zahlungshalber zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
4. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen von uns bestrittener Ansprüche des Käufers
sind ausgeschlossen.
5. Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluss
schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen, die auf
demselben Rechtsverhältnis beruhen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises vor. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung
mit dem Käufer bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt
bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnung
aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten
trotz Zahlung solange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang
übernommene wechselmäßige Haftung - wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck-Wechsel-
Verfahrens - fortbesteht.
2. Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass hieraus für
uns eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen,
uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Käufer schon jetzt zur Sicherung unserer
Forderungen auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der Käufer die
neue Sache für uns verwahrt.
3. Der Käufer ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen,
solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig
nachkommt.
4. Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt
der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur
Sicherung an uns ab. Verbindet oder vermischt der Käufer die gelieferte Ware entgeltlich
mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den
Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns ab.
Wir nehmen diese Abtretungen an.
5. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand
der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen
zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten
gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus
den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 v.H., so werden
wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
8. Das Recht des Käufers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen
den Erzeugnisse sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er
die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein,
sind wir berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung
oder Ausübung des Rücktritts die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter
unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.
9. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte
Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen eine gleich-
wertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne
Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen
verlangen.

VII. Mängelansprüche

1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach deren Empfang auf Mängel zu untersuchen.
2. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang
schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach ihrer
Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmaß des
Mangels genau zu bezeichnen.
3. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer
Wahl zu Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung
tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht da
durch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde. Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der
Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu
vertreten haben oder schlägt ansonsten die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so
ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine
entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
4. Sämtliche Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Erhalt der Ware durch den
Käufer, sofern die gelieferten Waren nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
5. Im Falle des Unternehmerrückgriffs (§ 478 BGB) sind wir berechtigt, Rückgriffsrechte des
Käufers mit Ausnahme der Ansprüche auf Neulieferung der Ware und Aufwendungsersatz
abzulehnen, sofern wir dem Käufer für den Ausschluss seiner Rechte einen gleichwertigen
Ausgleich einräumen. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen,
ohne dass ein Ausgleich einzuräumen ist.

VIII. Haftung

1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind alle weitergehenden Ersatzansprüche
des Käufers gegen uns und unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die
nicht an den gelieferten Waren selbst entstanden sind.
2. Die in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen
und - ausschlüsse gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, oder infolge einer übernommenen Beschaffenheits-
oder Haltbarkeitsgarantie oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes
eine Haftung unsererseits zwingend vorgeschrieben ist. Das gleiche gilt im Falle einer
Pflichtverletzung unsererseits, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, wobei die
Haftung jedoch auf den Ersatz der typischen, vorhersehbaren Schäden beschränkt ist.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges
1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzel-
vertrag ist unsere jeweilige Versandstelle, für die Zahlung unser Sitz.
2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des
Käufers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
3. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der
Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG - „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
4. Daten des Käufers werden von uns gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungs-
gemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.

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